Beteiligte, die zu einem Gerichtstermin erscheinen müssen, werden nach dem JVEG entschädigt. § 22 Satz 1 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) stellt ausdrücklich klar, dass eine Entschädigung von mehr als 25 Euro für jede versäumte Arbeitsstunde auch dann nicht gewährt werden darf, wenn durch Vorlage von Belegen nachgewiesen wird, dass durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist. Portokosten für die Geltendmachung der Kosten nach dem JVEG seien, so das Landessozialgericht Thüringen, überdies nicht erstattungsfähig (Az. L 1 JVEG 600/25).
Ein Verfahrensbeteiligter erhob vor dem Landessozialgericht Thüringen die Erinnerung gegen die Festsetzung seiner Entschädigung. Er verdiene mehr als nur 25 Euro pro Stunde und habe auch nicht zehn, sondern zwölf Arbeitsstunden für den Termin versäumt.
Das Landessozialgericht Thüringen stellte klar, dass die festen Grenzen des JVEG nicht verhandelbar sind. Der Senat bestätigte die Festsetzung auf 250 Euro und verwies auf § 19 Abs. 2 Satz 3 sowie § 22 Satz 1 JVEG. Die Vorschriften würden pro Tag maximal eine Entschädigung für zehn Stunden Verdienstausfall zu einem Stundensatz von 25 Euro vorsehen, auch für angefangene Stunden. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich klargestellt, dass eine höhere Entschädigung nicht gewährt werden dürfe. Dies gelte auch dann, wenn Belege für einen höheren Verdienstausfall vorgelegt würden. Die Erinnerung könne damit keinen Erfolg haben. Mit den Fahrtkosten belief sich der Ersatz damit auf 323,50 Euro anstatt der begehrten 443,60 Euro. Des Weiteren entschied das Landessozialgericht, dass die beantragten Portokosten in Höhe von 3,30 Euro für die Geltendmachung der Ansprüche nicht zu erstatten sind. Das JVEG erlaube eine Entschädigung nur für Kosten, die “wegen eines gerichtlich angeordneten Termins” entstanden sind – die nachgelagerte Geltendmachung jener Entschädigungen sei davon nicht erfasst.
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