Eine „geringe Entfernung“ zwischen der Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, die den Anspruch auf Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausschließt, beträgt höchstens zwei Kilometer und wird nicht nach der Luftlinie, sondern nach der Straßenentfernung gemessen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 5 C 9.24).
Im konkreten Fall war die Klägerin Bundesbeamtin und führte Anfang 2020 an ihrem Dienstort 24 Dienstreisen mit einer Entfernung von ca. 1,9 km von mehr als acht Stunden Dauer durch. Ihren Antrag auf Gewährung eines Tagesgeldes für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von insgesamt 336 Euro wies die Beklagte mit Hinweis auf § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zurück. Tagegeld könne nicht gewährt werden, wenn zwischen der Dienststätte und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wurde, nur eine „geringe Entfernung“ bestehe, die die zugehörige Verwaltungsvorschrift mit zwei Kilometern festlege. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof versagte der Klägerin die Pauschale.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Festlegung „höchstens zwei Kilometer“ zulässig und gesetzeskonform ist. Allerdings – entgegen der Vorinstanz – legte das Bundesverwaltungsgericht nicht die Luftlinie zugrunde, sondern die kürzeste mit einem Kfz zurücklegbare Straßenentfernung. Das seien im Streitfall 2,1 Kilometer. Damit sprachen die Richter der Klägerin die ersehnte Verpflegungspauschale zu.
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