Ein Vollzeitstudium liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 7/22).
Im Streitfall belegte der (erwerbslose) Kläger, der in keinem Dienstverhältnis stand, einen Studiengang an der Fernuniversität Hagen und war als Teilzeitstudent eingeschrieben. Hierbei handelte es sich um ein Zweitstudium des Klägers. Die Teilzeitstudiengänge der Fernuniversität Hagen zeichnen sich dadurch aus, dass diese überwiegend berufsbegleitend in einem zeitlichen Umfang von ca. 20 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Fernuniversität in Hagen die erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als vorweggenommene Werbungskosten die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität Hagen basierend auf den Reisekostengrundsätzen geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten nur unter Anwendung der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, da es sich um ein Vollzeitstudium handele und die Universität deshalb als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gelte. Hiergegen erhob der Teilzeitstudent Klage.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kosten für Fahrten eines erwerbslosen Steuerpflichtigen im Rahmen eines Teilzeitstudiums nicht durch die Entfernungspauschale begrenzt sind. Für die Frage, ob im vorliegenden Fall die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrten zur Universität nur basierend auf der Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden können, sei entscheidend, ob der Kläger einem Vollzeitstudium oder einem Teilzeitstudium nachgegangen ist. Im Streitfall sei der Kläger lediglich als Teilzeitstudierender eingeschrieben gewesen und studierte nach seinem Hörerstatus in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich. Ob die Studierenden daneben in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder anderweitig erwerbstätig sind, sei für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich.
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