Der Gewinn aus einem Zwangsumtausch von ausländischen Anleihen in Par-Schuldverschreibungen ist als Veräußerung von Kapitalforderungen einkommensteuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 15 K 1557/22).
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. Abs. 1 Nr. 7 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. d. F. des UntStReformG 2008 umfasse Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhänge. Hierunter fallen finanzinnovative wie herkömmliche Wertpapiere und auch unverbriefte Kapitalforderungen jeder Art. Mit der Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG werden ab 2009 sämtliche Risikoanlagen mit ihren realisierten Wertsteigerungen der Besteuerung unterworfen. Eine derartige Kapitalforderung liege hier mit den Par-Schuldverschreibungen vor.
Als Veräußerung gelten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Mit dieser Regelung sollen alle Wertzuwächse auf der Vermögensebene im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erfasst werden. Daher werde die Regelung auf den entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans für entsprechend anwendbar gehalten, weil das Gesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthalte. Unter Einbeziehung der in § 20 Abs. 2 Satz 2 geregelten Veräußerungstatbestände seien letztlich sämtliche realisierten Wertveränderungen auf der Vermögensebene steuerbar. Einbezogen würden alle Vorgänge der Wertrealisation – auch wenn weder eine Veräußerung im engeren Sinne noch ein ausdrücklich gesetzlich geregelter Ersatztatbestand vorliegen. Auch ein Tausch falle hierunter. Dabei komme es auf die Freiwilligkeit der Hingabe nicht an.
Derartigen Tatbeständen stehe der im Streitfall zu beurteilende Zwangsumtausch der Anleihen gleich, zumal es auch hier um die Einbeziehung und steuerliche Erfassung von realisierten Wertveränderungen auf der Vermögensebene gehe.
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