Ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung der Kosten eines Beschlussanfechtungsverfahrens verurteilt worden, so können die Kosten auch nur gegen diese festgesetzt werden und nicht gegen die Wohnungseigentümer. Das Landgericht Frankfurt entschied, dass eine Kostenfestsetzung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer unzulässig ist (Az. 2-13 T 568/23).
Im Streitfall wurde gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Amtsgericht Wetzlar eine Beschlussanfechtungsklage erhoben. Nachdem die Beschlüsse für ungültig erklärt wurden, wurden der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dennoch setzte die Rechtspflegerin die Kosten anteilig gegen die klagenden Wohnungseigentümer fest. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde einer Wohnungseigentümerin. Das Landgericht Frankfurt entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin.
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