Für die Erlaubnis der Hundehaltung in einer Wohnung mit Parkett kann der Vermieter eine Zusatzkaution verlangen. Die gesetzliche Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit gemäß § 551 Abs. 1 BGB greift dafür nicht. So entschied das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Az. 7 C 36/22).
Zu Beginn eines Mietverhältnisses über eine Wohnung stellten die Mieter eine Mietsicherheit in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete. Zudem verlangte der Vermieter eine Zusatzkaution in Höhe von 25 Euro pro qm für die genehmigte Haltung eines windhundähnlichen Jagdhundes in der Wohnung. Die Wohnung war mit hochwertigem Holzparkett ausgestattet. Die Zusatzkaution sollte eventuelle Schäden durch die Krallen des Hundes absichern. Die Mieter hielten die Zusatzkaution für unzulässig und verlangten deren Rückzahlung. Da sich der Vermieter weigerte dem nachzukommen, erhoben die Mieter Klage.
Das Gericht gab jedoch dem Vermieter Recht. Den Mietern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Zusatzkaution zu. Diese verstoße nicht gegen die in § 551 Abs. 1 BGB geregelte Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit. Es sei zu beachten, dass der Vermieter den Mietern mit der Erlaubnis zur Hundehaltung weitergehende Rechte an der Mietsache eingeräumt habe, die hinsichtlich der Mietsache ein besonderes Schadensrisiko beinhalten. Da Hunde ihre Krallen nicht einziehen können, bestehe für das Parkett eine erhöhte Beschädigungsgefahr.
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