Lagerkosten für Nachlassgegenstände und Beratungskosten zu deren Veräußerung sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen, auch wenn es ggf. dem Willen des Erblassers entspricht, den Miterben entsprechende Geldbeträge aus der Veräußerung des gesamten Nachlasses zukommen zu lassen. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 7 K 2127/21). Kosten für die Verwaltung des Nachlasses i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG seien Verwendungsaufwand, der erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich sei.
Kosten für die Verwaltung des Nachlasses seien Kosten, die nur dazu dienten, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen und zu mehren oder das Vermögen zu verwerten. Dazu gehörten etwa die Erfüllung laufender Verpflichtungen, aber auch die bei der Veräußerung von Nachlassgegenständen zum Zwecke der Verwertung entstehenden Kosten, etwa Ablösebeträge an Mieter zwecks Grundstücksverkaufs.
Sowohl die Lager- als auch die Beratungskosten seien hier Nachlassverwaltungskosten und keine Nachlassverbindlichkeiten in Gestalt von Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Denn diese Kosten dienten allein der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Kunstgegenstände. Für beide Positionen ergebe sich das explizit aus dem Vortrag der Klägerin zur Entstehung dieser Kosten. Die Klägerin habe hierzu vorgetragen, für die Verwertung der Nachlassgegenstände seien die Lager bei der Firma L und der Spedition K notwendig gewesen. Die in den Lagern befindlichen Gegenstände seien noch von den Eheleuten Z bei ihrem Umzug nach W eingelagert worden, da die Lagerungsmöglichkeiten in den von ihnen bewohnten Räumlichkeiten in X im Vergleich zur Wohnung in D deutlich eingeschränkter gewesen seien. Aufgrund der Anzahl der vorhandenen Nachlassgegenstände sei es dem Testamentsvollstrecker weder möglich gewesen, diese in seinen Räumlichkeiten zu lagern bzw. in einem Vorgang zu veräußern. Die Lager habe der Testamentsvollstrecker daher beibehalten, bis deren Inhalt habe verwertet werden können. Es handele sich mithin um Kosten der Nachlassverwertung auf Ebene der Erben. Dasselbe gelte für die Beratungskosten der Frau Y, die ebenfalls der Verwertung der Kunstgegenstände dienten. Sie seien nicht anders einzuordnen als die Maklerkosten bei der Veräußerung eines geerbten Grundstücks.
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